Hinweise zu Barentnahme / Barentnahmen
Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin, speziell in Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Personengesellschaften (oHG, KG) sollte beachten:
- der Unternehmer, die Unternehmerin bezieht kein Gehalt, sondern entnimmt aus dem Gewinn
- Und das muss dabei bedacht werden:
- ist überhaupt ausreichender Gewinn vorhanden?
- sind daraus Bar-Entnahmen und Entnahme-Anteile zu leisten?
- können weitere Zahlungen wie die Tilgung von Fremdkapital oder die Einkommensteuer aus dem Gewinn fließen?
- Was verbleibt dann noch für die Rücklagenbildung?
Im praktischen Beispiel:
a) Einzelunternehmen
| Gewinn im Beispiel | 75.000 € |
| Einkommenssteuer, ca. (!) | 20.000 € |
| Tilgung, hier angenommen | 15.000 € |
| Barentnahme | 25.000 € |
| Entnahme-Anteile (Pkw, Telef., Vers. etc.) | 10.000 € |
| Rücklagenbildung (ca. 10% vom Gewinn) | 5.000 € |
| Gewinnverwendung | 75.000 € |
b) Kapitalgesellschaft
| Gewinn im Beispiel | 200.000 € |
| Körperschaftssteuer, ca. (!) | 55.000 € |
| Tilgung (Zinsen sind Kosten!) | 50.000 € |
| Unternehmer-Entnahmen bar (Gehalt, in den Kosten) | 0 € |
| Entnahme-Anteile (Gehaltsleistungen) | 0 € |
| Tantieme, Erfolgsboni | 60.000 € |
| Rücklagenbildung (EK) | 35.000 € |
| Gewinnverwendung | 200.000 € |
Allzu oft reicht der Gewinn einfach nicht aus, um alle diese Leistungen abdecken zu können. Deshalb ist ein ausreichender Ertrag unbedingt erforderlich und erste Unternehmer-Pflicht.
Bei nicht ausreichendem Gewinn kommt ein Unternehmen mehr und mehr in die (schiefe) Lage, über Fremdkapital laufende Zahlungsverpflichtungen und Entnahmen erfüllen zu „müssen“.
So erhöhen sich die Fremdkapitalanteile weiter (z. B. über einen ausgenutzten Kontokorrent) und damit deutlich auch die Zins-Lasten. Ein Teufelskreis entsteht, den es unbedingt zu vermeiden gilt.
Sehen Sie sich bitte hierzu auch die Hinweise zu Kreditwürdigkeit / Kapitaldienstfähigkeit und die Hinweise zum Bankenrating auf dieser Seite (siehe Übersicht!) an.
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